Neuerungen im revidierten Urheberrechtsgesetz

Neue Rechtslage seit dem 1. April 2020


9. November 2020In NeuigkeitenBy Ursula Baumann

Informationen aus erster Hand über Neuerungen im revidierten Urheberrechtsgesetz

Eine Corona-konforme 15er-Gruppe von SAB-Mitgliedern und interessierten Nicht-Mitgliedern traf sich am 21. Oktober in der HWZ Zürich zum Workshop „Fotografie & Urheberrecht“ von Christoph Schütz, zu dem SAB, die Schweizerische Arbeitsgruppe der Bild-Agenturen und -Archive, eingeladen hatte. Thema waren die Neuerungen bezüglich Fotografien im revidierten Urheberrechtsgesetz, das seit 1. April 2020 in Kraft ist.

Mit Christoph Schütz orientierte ein fundierter Kenner der Materie über die neue Rechtslage. Er hat als Initiator und Leiter der Arbeitsgruppe Lichtbildschutz der Verbände SBF, USPP, vfg, SAB, impressum und syndicom während Jahren hartnäckig und mit Herzblut für einen besseren Schutz der Fotos ohne individuellen Charakter („einfache Lichtbilder“) gekämpft. Mit Erfolg: Seit 1. April 2020 sind in der Schweiz nun sämtliche Fotografien urheberrechtlich geschützt.

In Artikel 2 des URG wurde der Absatz 3bis neu aufgenommen: „Fotografische Wiedergabe und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergabe dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.“

Allerdings gibt es einen Unterschied bei der Schutzdauer: Während individuell gestaltete Fotografien bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, ist der Schutz für die nicht-individuellen Fotografien auf 50 Jahre nach Herstellung beschränkt. Die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz hatte vorgeschlagen, den Schutz für die neue Fotografie-Kategorie wie in Deutschland und Oesterreich auf 50 Jahre nach Veröffentlichung und nur bei unveröffentlichten Bildern auf 50 Jahre nach Herstellung festzulegen, war mit diesem Vorschlag aber nicht erfolgreich gewesen. Zur Sprache kamen auch die neuen Schrankenbestimmungen im Urheberrecht. Eine Uebergangsbestimmung hält fest, dass in altem Recht begonnene legale Nutzungen vollendet werden dürfen.
Nicht alles, was wünschenswert gewesen wäre, hat’s in die URG Revision geschafft – es ist anzunehmen, dass in Zukunft weitere Anpassungen zur Sprache kommen werden.

Christoph Schütz hat seinen Workshop ” Fotografie & Urheberrecht” ausgelegt für Behörden, Verbände, Firmen und Institutionen, die Fotografien von Dritten in digitaler oder gedruckter Form nutzen oder sich aus anderen Gründen für urheberrechtliche Fragen rund um Fotografien interessieren und zeigt auf, wie man bei einer Bildnutzung vorzugehen hat. Für sein Publikum aus Bildprofis war vieles davon bekannte Materie. Trotzdem wurden viele Fragen gestellt und in der Runde gemeinsam mit Erfahrungen und Beispielen aus der Praxis beantwortet. Ein Apéro im hausinternen Bistro beschloss den interessanten, lebendigen Workshop.

Mehr über Christoph Schütz, Fotograf, Verleger und Medienwissenschafter aus Fribourg
www.unikator.org
unikator@gmx.ch
Website “Arbeitsgruppe Lichtbildschutz”: www.fotografie-urheberrecht.com

Bild: “Fotografieren ist Glückssache” | Christoph Schütz | 2020