Geschäftsbedingungen für Bildmaterial

Liefer- und Geschäftsbedingungen für Bildmaterial


I. Geltungsbereich

1.  Nachfolgende Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht der Bildanbieter über eigene Lieferbedingungen verfügt oder individuelle Abmachungen getroffen wurden. Wer eine Abweichung geltend macht, ist hierfür beweispflichtig. Als Bildmaterial gelten digitale Fotografien, Illustrationen, Karikaturen, Infografiken und alle anderen Formen von Bildern.

II. Allgemeines

2.  Die Lieferung von Bildmaterial zur Ansicht und Auswahl enthält noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung, Bearbeitung oder anderweitigen Nutzung. Die Nutzung des Bildes bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch den Bildanbieter.

3.  Alle Bilder werden ausschliesslich gemäss den Lizenzbestimmungen der Bildanbieter zur Verfügung gestellt und dürfen nur zum vereinbarten Zweck genutzt werden.

4.  Zugestelltes oder heruntergeladenes Bildmaterial gilt als vereinbarungsgemäss akzeptiert, sofern der Besteller nicht innert drei Arbeitstagen beim Bildanbieter widerspricht.

5.  Lizenzpflichtiges digitales Bildmaterial ist nach der Verwendung von allen Datenträgern zu löschen. Lizenzfreies / Royalty Free Bildmaterial darf auf Datenträger gespeichert bleiben. Die Speicherung in Netzwerken unterliegt jedoch meist zusätzlichen Bedingungen und der Bildanbieter ist vorab zu konsultieren.

III. Nutzung | Honorierung | Kosten

6.  Jede Art der Reproduktion oder Nutzung bedarf der Zustimmung des Bildanbieters. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung, Archivierung, Speicherung und andere Arten der Aufbewahrung. Mit Ausnahme des vereinbarten Zwecks bleiben sämtliche Rechte wie Urhebernutzungsrechte, andere Immaterialgüterrechte oder Eigentumsrechte beim Bildanbieter.

7.  Jede Verwendung des Bildmaterials ist honorierungspflichtig. Dies gilt auch für die Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, Fotografien sowie für Layout und Präsentationszwecke. Das Abzeichnungsrecht entspricht dem vollen Bildhonorar. Die Honorierungspflicht gilt auch, wenn aus dem Bildmaterial oder Ausschnitten davon durch Bearbeitung ein neues Werk entstanden ist. Dies gilt ebenfalls für die Reproduktion von autorisiert auf Datenbanken oder anderen elektronischen Datenträgern gespeichertem Bildmaterial.

8.  Honorarvereinbarungen gelten für lizenzpflichtiges Bildmaterial ohne anderweitige Abmachungen für die einmalige Publikation und den vereinbarten Zweck. Jede weitere Nutzung (Neuauflage, Lizenzausgabe, Nutzung im Internet oder Intranet, Eigenwerbung etc.) bedarf einer erneuten Zustimmung und der Freigabe durch den Bildanbieter. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Preisempfehlungen.

9.  Die Nutzungshonorare richten sich nach Art der Verwendung, Abbildungsformat, Auflage, Verbreitung und Dauer. Zuschläge werden erhoben für Luftbildaufnahmen, bei Verbreitung in mehreren Ländern sowie für speziell markierte zuschlagpflichtige Bilder. Die Nutzungsdauer beträgt ein Jahr, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.  Weitere Kosten
10.1  Bildrecherchen im Auftrag des Bestellers werden nach Zeitaufwand berechnet.
10.2  Downloadkosten werden berechnet und beinhalten keine Nutzungsrechte
10.3  Layoutkosten werden berechnet, wenn der Kunde hochaufgelöste Bilder zu Entwurfszwecken
anfordert.
10.4  Rechnungsumschreibung auf nachträglichen Wunsch des Kunden wird berechnet.

11. Die Rechnungen sind innert dreissig Tagen nach Zustellung zur Zahlung fällig.
12.  Eine Weitergabe an Dritte oder unberechtigte Reproduktion des Bildmaterials durch den Besteller ohne Zustimmung des Bildanbieters ist nicht gestattet, auch nicht für Lizenzausgaben. Bei unberechtigter Reproduktion oder Weitergabe an einen Dritten ist zusätzlich zum Honorar ein Zuschlag von Fr. 1000.- geschuldet.

IV. Persönlichkeitsrechte | Haftung

13.  Bei Personenbildnissen ist der Besteller verpflichtet, vor der Nutzung die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen. Der Bildanbieter haftet in keinem Fall für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen. Soweit Bilder mit dem Vermerk «model-released» versehen sind, hat der Bildanbieter die Zustimmung zur Nutzung eingeholt.

14.  Der Bildanbieter haftet auch in keinem anderen Fall für die Verletzung von immateriellen oder materiellen Rechten Dritter durch die Publikation eines Bildes.

15.  Einschränkungen der Nutzung, die der Bildanbieter dem Besteller mitteilt, sind einzuhalten. Für deren Verletzung haftet der Besteller.

16.  Die sinnentstellende oder diskriminierende Verwendung von Bildmaterial ist nicht erlaubt.

17.  Bei Bestellung und Rechnungsstellung an einen Dritten haftet der Besteller für die Forderung des Bildanbieters solidarisch.

V. Bildquellennachweis

18.  Ohne andere Vereinbarung ist jede Publikation mit einem Urheber- und Agenturnachweis zu versehen.

VI. Gerichtsstand | Anwendbares Recht

19.  Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Bildanbieters.

20.  Auch bei Lieferungen ins Ausland gelangt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.